Erbfolgeregelung eines Familienunternehmens.

Aus Fehlern wird man wirklich klug.

  • Der Fall:

    Dieser viele Jahre zurück liegende Fall hat mich gleichsam nachhaltig fachlich beschäftigt und persönlich berührt. Er ist ein Lehrstück für die gebotene Achtsamkeit bei der Nachfolgeregelung eines Einzelunternehmers und seiner Familie.

  • Die Situation:

    Ein Einzelunternehmer denkt mit Anfang 70 über die Zukunft seiner erfolgreichen Firma und seiner Familie nach. Die Familie besteht aus seiner Ehefrau (68), einer Tochter (36) und einem Sohn (40). Das Vermögen umfasst den Betrieb mit großem Gebäude und Gelände, einem Fuhrpark und einer Belegschaft von über 40 Mitarbeitern. Privat verfügt die Familie über vier Immobilien – ein Wohnhaus für die Eltern, jeweils ein Haus für die Kinder und ein Mietobjekt.

  • Der Auftrag:

    Entwicklung einer Plattform für die Nachfolge im Todesfall des Vaters. Die Komplexität der Aufgabe lag darin, komplizierte, nicht teilbare Strukturen teilbar zu machen – also das Gesamtvermögen des väterlichen Einzelunternehmers zu einem Hauptteil, ohne Zersplitterung und ohne hohe Besteuerung auf die Kinder zu übertragen.

  • Der Plan:

    Die Umwandlung zu einer GbR kam nicht infrage, da die Tochter zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Gesellschafterin fungieren wollte. Bei einer GbR mit Vater und Sohn, wäre das Unternehmen nach dem Tod des Vaters wieder ein Einzelunternehmen geworden. Also kam nur die Gründung einer GmbH mit einer stufenweisen Schenkung der Gesellschaftsanteile an die Kinder in Betracht – von schwachen bis zu starken Gesellschaftern innerhalb von zehn Jahren und vollwertigen Gesellschaftern im Todesfall des Vaters.

  • Die Umsetzung:

    Die Familie kam an einem Tisch zusammen, das Konzept wurde präsentiert und abgesegnet – eine ideale Lösung, die allen Beteiligten gerecht wird und dem Unternehmen eine Zukunft ermöglicht. Start frei: rechtliche und steuerliche Feinheiten wurden ausgearbeitet und Urkunden zur notariellen Unterschrift vorbereitet.

  • Das Ergebnis:

    Die Familie kam an einem Tisch zusammen, das Konzept wurde präsentiert und abgesegnet – eine ideale Lösung, die allen Beteiligten gerecht wird und dem Unternehmen eine Zukunft ermöglicht. Start frei: rechtliche und steuerliche Feinheiten wurden ausgearbeitet und Urkunden zur notariellen Unterschrift vorbereitet.

    Doch nun passierte – mitten in der Projektierungsphase – gleich zweierlei, dass so nicht zu erwarten war. Der Sohn, bisher ohne nennenswerte Beziehung zu einer Frau, hatte plötzlich eine Lebensgefährtin an seiner Seite, die das Familienvermögen möglichst schnell zu barem Geld machen wollte. Unter diesem Einfluss zerstritten sich Bruder und Schwester derart, dass keine Kommunikation mehr möglich war.

    In diesem Zeitraum erkrankte der Vater an einem bösartigen Tumor an dem er schnell verstarb. Noch am Sterbebett unterschrieb er in Anwesenheit des Notars und eines Psychologen (welcher die Geschäftsfähigkeit bezeugen konnte) die Urkunden.

    Bruder und Schwester wurden somit automatisch zu vollwertigen Gesellschaftern mit all der Verantwortung, die sie nunmehr nicht gemeinsam tragen wollten. Das Unternehmen schlingerte führerlos in Schuldenlasten hinein, die letztendlich durch die Veräußerung der privaten Immobilen teilweise gedeckt werden konnten. Der Bruder, mittlerweile von der Freundin getrennt, ist nach Süddeutschland gezogen. Seine Schwester und er sprechen bis heute kein Wort miteinander. Das Unternehmen existiert nicht mehr.

  • Das Fazit:

    Keine Nachfolge ohne Notausstieg.

    Durch diese in meiner Laufbahn sehr frühe Erfahrung habe ich gelernt, dass nicht zuletzt der menschliche Faktor alle intelligente Planung und peinlichst genaue Vorbereitung zunichte machen kann. Die Wahrscheinlichkeit dieser oder anderer unvorhersehbarer Umstände hätte bei der Nachfolgeregelung berücksichtigt werden müssen. Oder kurz: Es gab keine Exit-Lösung. Für den Todesfall des Vater vor Ablauf der zehn Jahre oder im Falle eines Streits hätte z.B. eine dritte Partei (Mutter, Notar und Wirtschaftsprüfer) urkundlich die Vollmacht bekommen können, einen Schiedsspruch zu erlassen – beispielsweise eine Aufteilung zwischen Unternehmensführung und Macht einerseits und einer finanziellen Abfindung andererseits.

    Bei einer Erbfolgeregelung ist es zudem ratsam, einen Mediator hinzuzuziehen, der alle Beteiligten getrennt voneinander befragt. Was wäre zutage gekommen, wenn besagte Familie nicht gemeinsam an einem Tisch gesessen und entschieden hätte?

    Auch das Alter des Visionärs spielte eine entscheidende Rolle. Eine Folgeregelung zehn bis 20 Jahre früher hätte den Kindern genug Zeit gegeben, sich auf die künftige Aufgabe mental einzulassen und das Leben darauf einzustellen. Zudem wäre die Wahrscheinlichkeit eines verfrühten Versterbens des Vaters entsprechend geringer gewesen.

    Als Spezialist für Unternehmensnachfolge und Erbnachfolgeplanung spreche ich daher aus Erfahrung von der Notwendigkeit einer frühzeitigen Regelung, einer sukzessiven Anpassung an die Verhältnisse sowie einer fachlichen und persönlichen Betreuung. Wie auch immer die Voraussetzungen und die Gegebenheiten ausschauen mögen – mit einer sorgfältigen Einbeziehung aller Faktoren finde ich für Sie und Ihr Unternehmen eine passende, gerechte und sichere Lösung.

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